Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung

Grundsätzlich stellt die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades auch zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers bei diesem einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, werden steuerlich wie folgt behandelt:

Bei einer Überlassung des Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle EUR 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers (Neupreis einschließlich Umsatzsteuer) zu berücksichtigen. Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018, reduziert sich der zu versteuernde Wert auf 0,5 % pro Monat und ab dem 01.01.2020 sogar auf 0,25 % pro Monat. Wurde das Fahrrad jedoch bereits vor dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei der regulären 1%-Versteuerung.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern derartige Fahrräder jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab 2019 bis Ende 2030 steuerfrei. In diesem Fall ist auch keine Sozialversicherung zu berücksichtigen.

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