Übertragung von Kinderfreibeträgen
Gesetzesänderung 2021
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil dann möglich, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Nach bisherigem Recht führt dies dazu, dass ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, zwar nicht den halben Kinderfreibetrag, aber den so genannten Betreuungsfreibetrag hälftig geltend machen konnte.
Durch die gesetzliche Neuregelung wird diese Ungerechtigkeit nun abgeschafft. Demnach wird bei Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil nun auch automatisch der weitere Betreuungsfreibetrag mit übertragen.
Diese Neuregelung gilt somit erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer 2021.