Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen
Besonderheiten bei getrenntlebenden Eltern
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ist ein wichtiger Bereich der Steuergesetzgebung, der Eltern finanziell entlasten soll.
Aufwendungen für Kinderbetreuung sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt sowohl für die Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte als auch für die Betreuung bei einer Tagesmutter o.ä. Dafür gibt es jedoch Grenzen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Kinder, für die die Betreuungskosten angefallen sind, dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen zum Haushalt der Eltern gehören.
Für jedes Kind können bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer-erklärung geltend gemacht werden (max. Euro 6.000 x 2/3).
Es muss dafür eine Rechnung sowie eine unbare Zahlung als Nachweis vorliegen.
Bei getrenntlebenden Eltern, die keine Zusammenveranlagung beantragen können, scheitert der Abzug oft daran, dass das Kind nicht zum Haushalt des betreffenden Elternteils gehört. Dagegen hat sich ein Vater gewehrt und nun vor dem Bundesfinanzhof (= BFH) verloren. Im Streitfall stand dem Abzug als Sonderausgaben entgegen, dass das Kind allein zum Haushalt der Mutter gehörte. Dagegen hat nun der Vater eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (= BverfG) eingelegt, um dies dort endgültig überprüfen zu lassen.
Betroffene Steuerpflichtige können sich nun daran bei der Gestaltung (wer welche Kosten trägt) orientieren und im Bedarfsfall ihre Steuerbescheide „offen halten“ mit Verweis auf die Beschwerde vor dem BverfG.