Besteuerung von Altersrenten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder auch so genannte Rürup-Renten (kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) werden abhängig vom Jahr des Rentenbeginns besteuert. Je später der Beginn der Rente ist, desto höher ist der prozentuale Besteuerungsanteil. Der somit steuerfreie Anteil der Rente wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben.
Beispiel: Rentenbeginn 01.01.2023 (Besteuerungsanteil laut Gesetz = 83 %), Beispielrente brutto EUR 2.000 auf 12 Monate gerechnet = EUR 24.000, davon Besteuerungsanteil 83 % = EUR 19.920, steuerfreier Anteil demnach 17 % = EUR 4.080.
Spätere Rentenerhöhungen sind im Ergebnis immer voll steuerpflichtig.
Bei Altersrenten kann der Beginn bis zu 3 Jahren aufgeschoben werden. Dadurch steigt der monatliche Rentenanspruch, aber eben auch der Besteuerungsanteil und zwar um 1 % pro Jahr des späteren Renteneintritts. Wer ab dem Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss dann die Rente zu 100 % versteuern.
Im Gegenzug sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den Versorgungswerken und auch Rüruprenten etc. erfreulicherweise bereits ab dem Jahr 2023 zu 100 % als Sonderausgabe vom Einkommen mit einem aktuellen Höchstbetrag von über EUR 26.000 pro Jahr abzugsfähig.
Wer also demnächst in Rente gehen kann oder dies ggf. auch aufschieben möchte, sollte vorher genau rechnen, um eine klare Entscheidungsgrundlage zu haben.