Energiepreispauschale
Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten
Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten erhalten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von EUR 300,00. Begünstigt sind Arbeitnehmer (auch Mini-Jobber), Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Dagegen sind Rentner/Pensionäre sowie Personen, die ausschließlich Miet- oder Kapitaleinkünfte beziehen, nicht anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale wird Arbeitnehmern regelmäßig vom Arbeitgeber mit dem September-Gehalt ausgezahlt. Dafür kann der Arbeitgeber diese Beträge bereits im August 2022 von der anzumeldenden Lohnsteuer kürzen. Im Ergebnis ist die Pauschale sozialversicherungsfrei, jedoch einkommensteuerpflichtig. Deshalb wird entsprechend Lohnsteuer einbehalten, sodass meist weniger als EUR 300,00 ausbezahlt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pauschale an alle Arbeitnehmer auszuzahlen, die bei ihnen am 01. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind. Eine Auszahlung an Mini-Jobber setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Besonderheiten ergeben sich bei Arbeitgebern, die vierteljährliche oder jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben. Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Auszahlung vom Arbeitgeber erhalten, bekommen die Pauschale vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022. Bei Selbständigen wird die Pauschale bereits durch Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal um den Betrag von EUR 300,00 berücksichtigt.