Das Dienstfahrrad wird steuerfrei
Hier soll ein umweltpolitisches Signal gesetzt werden
Man könnte den Eindruck bekommen, Deutschland wird in bestimmten Bereichen zur Steueroase, zumindest wenn es um die Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes durch den Arbeitgeber geht. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass man ab 2019 ein umweltpolitisches Signal setzen will und die berufliche und private Mitbenutzung von Fahrrädern jeglicher Art vergünstigen will.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad sowohl für eine berufliche Nutzung (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen dafür ab Januar 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbeträge entrichtet werden. Diese Maßnahme ist zunächst bis Ende 2021 befristet.
Voraussetzung ist, dass der Vorteil der Radüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Als weiterer Vorteil ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gekürzt wird und damit zusätzlich geltend gemacht werden kann.
Von der Steuerbegünstigung ausgenommen sind allerdings solche Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h zulässt. Ausgenommen sind weiterhin diejenigen Arbeitnehmer, die eine Nutzung des Dienstfahrrades im Rahmen einer sogenannten Gehaltsumwandlung durchgeführt haben. Für sie gilt die Steuerbefreiung nicht.
Die beschlossenen Maßnahmen dürften zu einer Verstärkung des anhaltenden Booms der sogenannten E-Bikes führen. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Umstieg auf Ihr Dienstfahrrad. Sie tun etwas für Ihre Gesundheit und sparen dabei Steuern und Abgaben. Bedenken Sie, wenn Sie ein E-Bike im Wert von Euro 2.000,-- privat anschaffen, dann müssen Sie in der Regel einen Einkommensbetrag von rund Euro 4.000,-- hierfür aufwenden. Dieser Aufwand lässt sich nunmehr deutlichst reduzieren.
Allzeit eine unfallfreie und steuerbegünstigte Fahrt mit Ihrem neuen Rad.