Elektronische Kassen

Mehr Zeit für die Kassen-Umstellung

Künftig muss jede elektronische Kasse durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Hierdurch sollen Kassenmanipulationen verhindert werden.

Ursprünglich sollten manipulationssichere Kassen ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend verwendet werden; dieser Termin wurde auf den 1. Oktober 2020 verschoben (vgl. BMFSchreiben vom 6. November 2019). Gleiches gilt für die ab Januar 2020 geplante Mitteilungspflicht gegenüber den Finanzämtern zum eingesetzten elektronischen Kassensystem. Da es derzeit noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt, wird der genaue Beginn der Mitteilungspflicht noch bekanntgegeben.

Die Weiterverwendung einer nicht manipulationssicheren Registrierkasse ist ab dem 01.Oktober 2020 nur noch zulässig, wenn die Kasse vom 26. November 2010 bis31.Dezember 2019 angeschafft wurde und eine Aufrüstung technisch nicht möglichist. Diese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2022.

Keinen Aufschub gibt es hingegen bei der Pflicht, ab dem 01. Januar 2020 jedem Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen. Lediglich Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen, können vom Finanzamt auf Antrag von der Belegausgabepflicht entbunden werden.

Nach wie vor besteht keine Verpflichtung, elektronische Registrierkassen zu benutzen. Wer stattdessen eine offene Ladenkasse führt, muss jedoch täglich den Kassenbestand zählen und jeden einzelnen Geschäftsvorfall zeitnah aufzeichnen. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt nur bei Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gegen Barzahlung an eine Vielzahl nicht bekannter Personen abgeben, z.B. bei Bäckereien und Restaurants, nicht jedoch bei Frisören.

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