Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuervorteile auch für Mieter
Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Handwerkerleistungen Steuervorteile in Anspruch genommen werden. Bei diesen Regelungen geht es um Privathaushalte und um diejenigen Personen, die diesen Haushalt bewohnen.
Auch Mieter können derartige Aufwendungen steuerlich geltend machen, sofern eine Rechnung eines selbständigen Handwerkers oder Dienstleisters vorliegt, die unbar bezahlt wurde. In der Praxis werden solche Kosten oft auch vom Vermieter erst mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter „umgelegt“ (z. B. für Gartenpflege, Schneeräumdienst, Treppenhausreinigung, Schornsteinfeger etc.).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (also dem Handwerksbetrieb oder dem Reinigungsunternehmen) regelmäßig nicht selbst abschließen muss. Im Ergebnis reicht es demnach aus, dass der Mieter als Nachweis eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung als Beleg vorlegen kann. Nur in Ausnahmefällen und bei Zweifeln des Finanzamtes an der Richtigkeit dieser Unterlagen sind auf Aufforderung des Finanzamtes Rechnungen oder Belege vorzulegen. Diese müssten dann vom Vermieter beschafft und zur Verfügung gestellt werden.
Gleiches gilt nach diesem BFH-Urteil auch für Wohnungseigentümer, da in diesen Fällen die Handwerkerleistungen meist durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurden. Hier gilt dann als Nachweis die jährliche Hausgeldabrechnung, im Optimalfall mit separater Anlage der betreffenden Aufwendungen nach § 35 a EStG.