Reform des Rechts der Personengesellschaften
Das Recht der Personengesellschaften wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) reformiert. Speziell für GbR´s wurden viele Bestimmungen geändert oder ergänzt. Die rechtsfähige GbR wird somit zur Grundform der rechtsfähigen Personengesellschaften und kann nach dem Willen der Gesellschafter Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das Gesetz tritt zum 1.1.24 in Kraft.
Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Dies sind reine Innengesellschaften, die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen wollen (z.B. Unterbeteiligungen an einem Gesellschaftsanteil).
Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen, das beim Amtsgericht geführt und von jedermann eingesehen werden kann. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Die Eintragung in das Register ist grundsätzlich freiwillig, hat jedoch nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun. Eine rechtsfähige GbR kann demnach auch bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte wie den Erwerb von Grundbesitz oder Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften.
Im Gesellschaftsvertrag werden üblicherweise die „Spielregeln“ festgelegt. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten folgende Grundsätze: Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam. Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.