Schlussabrechnungen
für Corona-Überbrückungshilfen
Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wurde das Portal für die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen mittlerweile freigeschaltet. Diese Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Corona-Hilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen. Begonnen wird mit „Paket 1“ (Überbrückungshilfen I bis III sowie November und Dezemberhilfen). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass den Bewilligungsstellen bei Antragstellung meist nur prognostizierte Umsätze und Kosten vorlagen. Bis zum 31. Dezember 2022 müssen für diese Unternehmen nun Endabrechnungen erstellt werden, die auf den tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten basieren.
Die Prüfung der Schlussabrechnungen, ob im Ergebnis die Hilfen zu Recht ausgezahlt wurden, erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Per Bescheid wird dann die endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann im Einzelfall auch zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Gleichzeitig bietet dies die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu berichtigen.
Wichtig!
Falls keine Schlussabrechnung eingereicht wird, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen. Zu einem späteren Zeitpunkt sind dann auch noch Endabrechnungen für die Überbrückungshilfen III+ und IV einzureichen.