Steuerabzug für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohnungen

Im Vermittlungsausschuss konnten sich Bundestag und Bundesrat mittlerweile auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Begünstigt sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude, Gebäudeteile oder Eigentumswohnungen in einem EU- oder EWR-Staat, die älter sind als 10 Jahre. Das Objekt muss im jeweiligen Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Energetische Maßnahmen sind z. B. Wärmedämmung, Erneuerung der Fenster oder Heizung etc.

Die Maßnahmen müssen die Mindestanforderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllen. Die Einhaltung der Voraussetzungen muss von einem Fachunternehmen bescheinigt werden (jedes Unternehmen, das in einem der in der Verordnung genannten Gewerke tätig ist, z. B. Heizungsbau, Klempner, Dachdecker). Die Maßnahme muss zum Gewerk des Fachunternehmens gehören.

Die Steuerermäßigung wird über 3 Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung EUR 40.000 (EUR 200.000 x 20 %).

Eine Doppelförderung des neuen Steuerabzugs neben KfW-Zuschüssen oder KfW-Darlehen ist ausgeschlossen. Begünstigt werden Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde.

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