Steuern sparen durch Sonderausgaben

Sozialversicherungsbeiträge des Kindes können die Einkommensteuer der Eltern mindern

Steuern sparen durch Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes durch die Eltern

Kinder in einem Ausbildungsverhältnis zahlen i. d. R. noch keine Steuern. Basis- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung der Eltern angesetzt werden und mindern so die Einkommensteuer bei den Eltern.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, für dieses Kind einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben und das Kind diese Aufwendungen nicht in seiner eigenen Steuererklärung ansetzt (anteilige Aufteilung ist möglich!).

Bisher war es so, dass die Aufwendungen ohne weitere Zahlungsnachweise anerkannt wurden.

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es nun notwendig, dass die Eltern die Beiträge unmittelbar selbst zahlen oder ihrem Kind erstatten, nachdem diese Beiträge z.B. durch den Arbeitgeber einbehalten wurden. Die Gewährung von Naturalunterhalt genügt nicht als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Beiträge durch die Eltern. Momentan ist noch nicht endgültig geklärt, wie die Finanzverwaltung auf dieses BFH-Urteil reagiert und ob sie diesem folgen wird.

Um die Abzugsfähigkeit zu gewährleisten, sollten Sie Ihrem Kind die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge per Überweisung erstatten.

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