Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen
Beschluss vom 30.03.2022
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor einiger Zeit für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung bis Juli 2022 vorzunehmen. Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 nun einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Demnach sollen die bisherigen Zinsen von 6 % jährlich (= 0,5 % monatlich) deutlich abgesenkt werden auf nun 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich). Diese Neuregelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2019 gelten.
Bereits festgesetzte Erstattungszinsen müssen nicht zurückgezahlt werden, da hierfür ein so genannter Vertrauensschutz gilt. Für alle noch offenen Fälle ab dem 01.01.2019 wird es aber eine rückwirkende Neuberechnung geben. In den meisten dieser Fälle wurden bisher keine Zinsen festgesetzt, in Erwartung dieser sich nun anbahnenden Neuregelung. Diese gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.
Für andere Steuerzinsen, z. B. Zinsen auf gestundete oder hinterzogene Steuern soll der monatliche Zinssatz leider bis auf weiteres bei 6 % jährlich (= 0,5 % monatlich) bleiben. Ebenso unverändert bleibt die Höhe der Säumniszuschläge bei verspäteter Steuerzahlung mit 1 % je angefangenem Monat, obwohl dies laut Bundesfinanzhof ebenfalls verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.