Aktuelle Steuervorteile verabschiedet
Im Rahmen des mittlerweile beschlossenen Wachstumschancengesetzes gab es einige weitere steuerliche Verbesserungen, die hier exemplarisch dargestellt werden: Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine monetäre Grenze eingehalten wird. Diese wurde nun von EUR 35 auf EUR 50 je Empfänger pro Jahr erhöht.
Bei der Besteuerung von Firmenwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, ist bekanntlich ein so genannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist hier der Bruttolistenneupreis, der mit monatlich 1 % vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Für reine E-Fahrzeuge wird nur ein Viertel dieses Betrages der Besteuerung unterworfen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60.000 Neupreis. Dieser Wert wurde nun auf EUR 70.000 erhöht.
Bei Renten ist für die Höhe der Steuer entscheidend, in welchem Jahr die Rente erstmalig gewährt wird. War der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher, waren nur 50 % der Bruttorente zu versteuern, lag der Rentenbeginn in einem späteren Jahr, erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive. Bisher wären Renten ab dem Jahr 2040 (= Jahr des Rentenbeginns) erst in voller Höhe zu versteuern. Ab 2023 wurde nun der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen 0,5 Prozentpunkt jährlich reduziert. Somit versteuern Neurentner ab 2023 nur 82,5 % statt 83 %. Die volle Besteuerung für spätere Neurentner gilt dann erst ab dem Jahr 2058.